Einkaufsbedingungen

Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der SEEGER-ORBIS GmbH

 

1.  Allgemeines

  • 1.1       Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle unseren - auch zu­künftigen - Anfragen und Bestellungen sowie für alle - auch zu­künf­ti­gen - mit dem Lieferanten abgeschlossenen Lieferverträge und son­sti­gen Vereinbarungen, die mit dem Lieferanten im Zusammenhang mit Be­stellungen getroffen werden. Etwaigen Bedingungen des Verkäufers wird hiermit auch für den Fall widersprochen, daß sie uns in einem Be­stä­tigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden oder wir die Lieferung oder Leistung des Verkäufers annehmen, ohne den Be­dingungen des Lieferanten nochmals zu widersprechen.
  • 1.2       Mündliche Nebenabreden, Abweichungen von diesen Ein­kaufs­be­din­gun­gen sowie Ergänzungen oder der Ausschluß dieser Bedingungen be­dür­fen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Ab­be­din­gung dieses Schriftformerfordernisses.
  • 1.3       Soweit in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen für Erklärungen und Ver­träge die Schrift­form vorgesehen ist, genügt zur Wahrung der Schrift­form die tele­kom­muni­kative Übermittlung und bei einem Vertrag der Brief­wechsel.
  • 1.4       Es gelten die Incoterms in der jeweils bei Vertragsabschluß geltenden Fassung, soweit diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten.

 

2. Anfragen, Angebote, Bestellungen

  • 2.1       Unsere Anfragen sind unverbindlich. Unsere Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich erteilt oder schriftlich bestätigt haben.
  • 2.2       Weicht der Lieferant in seinem Angebot von unserer Anfrage ab, oder weicht die Annahme oder Auftragsbestätigung des Lieferanten von un­se­rer Bestellung ab, so hat der Lieferant hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Die Einreichung von Angeboten erfolgt kostenlos und un­ver­bind­lich für uns; für Besuche, Ausarbeitung von Plänen, Zeichnungen und dergleichen wird ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung keine Ver­gütung gewährt.

 

3.  Preise, Zahlung

  • 3.1       Vereinbarte Preise sind verbindlich.
  • 3.2       Mangels abweichender Vereinbarung werden Zahlungen innerhalb von 2 Monaten nach Eingang von Rechnung und Ware fällig; wir sind zu einem Skontoabzug von 3 % bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Eingang von Rechnung und Ware und zu einem Skontoabzug von 2 % bei Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang von Rechnung und Ware berechtigt. Sofern Dokumentationen, Prüfbescheinigungen oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, beginnen die vorgenannten Zahlungsfristen nicht vor vertragsgemäßer Übergabe der Unterlagen an uns.
  • 3.3       Fälligkeitszinsen können nicht gefordert werden.
  • 3.4       Wir sind berechtigt, Zahlungen auch durch Überweisung oder mittels Scheck auszuführen.

 

4. Lieferung

  • 4.1       Vereinbarte Liefertermine und –fristen sind verbindlich.
  • 4.2       Sollten sich Umstände ergeben, die eine ordnungsgemäße Lieferung zur vereinbarten Zeit gefährdet erscheinen lassen, hat der Lieferant uns davon sofort unter Angabe der Gründe zu benachrichtigen. Die Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit wird dadurch nicht aufgehoben. Mehrkosten für eine durch Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit nötige beschleunigte Beförderungsart trägt der Verkäufer.
  • 4.3       Mit Überschreiten der vereinbarten Lieferzeit gerät der Lieferant – auch ohne Mahnung durch uns – in Verzug, es sei denn, die Lieferung unterbleibt aufgrund eines Umstands, den der Lieferant nicht zu vertreten hat.
  • 4.4       Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf unsere etwaigen Rechte wegen Überschreitens der Lieferzeit dar.
  • 4.5       Auf das Ausbleiben von uns zur Verfügung zu stellender, für die Ausführung der Lieferung notwendiger Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen trotz schriftlicher Mahnung und Fristsetzung nicht erhalten hat.
  • 4.6       Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, erfolgt die Lieferung „frei Haus“; der Lieferant trägt die Gefahr bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort.
  • 4.7       Der Lieferant ist zu Teilleistungen nur mit unserer vorherigen Zustimmung berechtigt. Unberührt bleibt unser Recht, vom Lieferanten Teilleistungen zu fordern.

 

5.  Ausführungsunterlagen

  • 5.1       Der Lieferant darf Ausführungsunterlagen, die ihm von uns überlassen werden, nicht für außerhalb des Vertrags liegende Zwecke verwenden, vervielfältigen oder Dritten zugänglich machen. Dies gilt auch für Unterlagen, die im Rahmen von An­fragen oder sonst vor Vertragsabschluss von uns überlassen werden.
  • 5.2       Der Lieferant wird uns auf Wunsch Pläne, Ausführungszeichnungen, technische Berechnungen usw., die sich auf den Liefergegenstand beziehen, zur Genehmigung vorlegen und uns nach Richtigbefund eine Mutterpause überlassen, soweit wir diese Unterlagen für die übliche Benutzung oder für Reparaturarbeiten benötigen. Auf Verlangen hat der Lieferant uns auch Ersatzteilzeichnungen für die wesentlichsten Ersatzteile mit ausreichenden Angaben zur Beschaffung von Ersatzteilen zu liefern.
  • 5.3       Formen, Werkzeuge, Druckvorlagen usw., die uns berechnet werden, ge­hen mit der Bezahlung in unser Eigentum über; sie werden vom Lieferanten unentgeltlich für uns verwahrt und sind auf Verlangen an uns heraus­zu­geben.

 

6.  Mängel

  • 6.1       Die Anzeige von Mängeln, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung der Ware nach Ablieferung erkennbar sind, hat innerhalb von einem Monat nach Ablieferung zu erfolgen; sonstige Mängel sind von uns innerhalb von einem Monat nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
  • 6.2       Mängelrechte für bei Abnahme bekannte Mängel sind auch dann nicht ausgeschlossen, wenn ein entsprechender Vorbehalt bei Abnahme nicht erklärt wird.
  • 6.3       Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Sach­man­gel, so wird vermutet, daß die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
  • 6.4       Läßt der Lieferant eine ihm gesetzte angemessene Frist verstreichen, oh­ne nachgebessert oder mangelfreie Ware geliefert zu haben, so können wir den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst beseitigen oder durch ei­nen Dritten beseitigen lassen. Sämtliche gesetzlichen Rechte wegen Mängel einschließlich von Rückgriffsansprüchen bleiben unberührt.
  • 6.5       Durch eine von uns erteilte Genehmigung von Plänen, Aus­füh­rungs­zeich­nungen, tech­nischer Berechnungen usw. des Lieferanten wird seine Ge­­währ­lei­stungs­ver­pflichtung nicht berührt.
  • 6.6       Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche einschließlich Rück­griffs­an­sprü­­chen beträgt drei Jahre, soweit das Gesetz nicht längere Ver­jäh­rungs­fristen vorsieht. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Ab­lauf­hem­mung für Rückgriffsansprüche bleiben unberührt.

 

7.  Vertragsstrafe

  • Ist eine Vertragsstrafe vereinbart, so können wir die Zahlung der ver­wirk­ten Ver­trags­strafe auch dann verlangen, wenn wir uns dies nicht bei Annahme der Erfüllung vorbehalten; die Vertragsstrafe muß jedoch spätestens zum Zeitpunkt der Schlußzahlung geltend gemacht werden.

 

8. Freistellung von Verbindlichkeiten aus Produzenten- und Pro­dukt­haftung, Haftpflichtversicherung

  • 8.1       Der Lieferant hat uns von etwaigen Verbindlichkeiten gegenüber Drit­ten aus Produzentenhaftung oder Produkthaftung freizustellen, soweit der Lieferant für den die Verbindlichkeit auslösenden Produktfehler ver­ant­wortlich ist.
  • 8.2       Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit angemessenen Deckungssummen für Personen- und Sach­schäden je Schadenereignis abzuschließen. Auf Verlangen hat der Lieferant den Ab­schluss der Produkthaftpflichtversicherung und deren Deckungs­sum­men nach­zuweisen.

 

9.  Recht des Lieferanten zur Aufrechnung und Zurückbehaltung, Ab­tretungsausschluß

  • 9.1       Ein Aufrechnungsrecht steht dem Lieferanten nur in Ansehung un­be­strit­tener, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Forderungen zu. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten nur in Ansehung sol­cher unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Forderungen zu, die aus demselben Vertragsverhältnis mit uns stammen.
  • 9.2       Die Abtretung von gegen uns gerichteten Forderungen des Lieferanten an Dritte ist ausgeschlossen; § 354a Handelsgesetzbuch bleibt unberührt.

 

10. Haftung

  • 10.1     Für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer ge­setz­li­chen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen, sowie für Per­so­nen­schäden haften wir uneingeschränkt nach Maßgabe der ge­setz­li­chen Bestimmungen. Im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ein­fa­cher Erfüllungsgehilfen sowie im Fall der leicht fahrlässigen Ver­letzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Ver­tragszwecks unverzichtbar sind und auf deren strikte Einhaltung der Lieferanten deshalb vertrauen können muß, haften wir nach Maßgabe der ge­setz­lichen Bestimmungen beschränkt auf solche Schäden, die für uns bei Ver­tragsabschluß nach Art und Umfang voraussehbar waren; im Fall des Zahlungsverzugs gehört hierzu der gesetzliche Verzugszinssatz. Im übrigen sind Ansprüche des Lieferanten auf Ersatz unmittelbaren oder mit­tel­ba­ren Schadens – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund ein­schließlich et­wa­iger Ersatzansprüche wegen Verletzung vor­ver­trag­li­cher Pflichten so­wie aus unerlaubter Handlung – aus­ge­schlossen.
  • 10.2     Die in dieser Ziffer 10 genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch für eine etwaige Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden An­ge­stellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Lieferanten.

 

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  • 11.1     Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist der von uns benannte Bestimmungsort. Erfüllungsort für unsere Zahlungen ist der Ort unserer Niederlassung, die den jeweiligen Vertrag abgeschlossen hat.
  • 11.2     Sofern der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Königstein ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Ver­tragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten; wir sind jedoch berechtigt, anstelle des vorgenannten Gerichts jedes an­de­re, nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständige Gericht an­zu­rufen.
  • 11.3     Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß  der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

 

HINWEIS

Daten unserer Lieferanten werden von uns EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet, so­weit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist.