Verkaufsbedingungen

Verkaufsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen der SEEGER-ORBIS GmbH

 

1. Allgemeines

1.1   Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle unsere - auch zukünftigen - Verträge, Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen. Der Geltung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass sie uns in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden.

1.2   Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Sie gelten nicht gegenüber natürlichen Personen, die den Vertrag zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

2. Bestellung, Vertragsschluss und Abruf

Bestellungen des Käufers sind verbindlich. Verträge sowie deren Änderungen und Ergänzungen sowie Lieferabrufe bedürfen der Schriftform. Vertragsgemäße Lieferabrufe des Käufers sind verbindlich, wenn wir nicht binnen zwei Wochen seit Zugang widersprechen.

3. Preise, Preisanpassung

3.1   Alle Preisangaben verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, zuzüglich der Kosten für Verpackung und Versendung sowie zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

3.2   Bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als sechs Wochen können beide Vertragsparteien eine Änderung des vereinbarten Preises in dem Umfang verlangen, wie nach Vertragsschluss von den Vertragsparteien nicht abwendbare Kostensenkungen oder -erhöhungen eingetreten sind, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen. Die Preisänderung hat sich zu beschränken auf den Umfang, der zum Ausgleich der eingetretenen Kostensenkung oder -erhöhung erforderlich ist. Ein entsprechendes Preisanpassungsrecht steht einer Partei zu, wenn sich aufgrund von Verzögerungen, die die andere Partei zu vertreten hat, eine tatsächliche Lieferzeit von mehr als sechs Wochen ergibt.

4. Lieferung, Leistung, Gefahrübergang

4.1   Unsere Leistungsverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

4.2   Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, versenden wir die Ware ab Werk auf Kosten des Käufers, wobei wir auch berechtigt sind, die Ware von einem anderen Ort als dem in Ziffer 13.2 genannten Erfüllungsort an den Käufer zu versenden. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt uns überlassen. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Transportbeauftragten auf den Käufer über; dies gilt auch dann, wenn die Ware durch uns selbst ausgeliefert wird. Transportschäden und –verluste sind uns unverzüglich unter Beifügung einer Schadens- bzw. Verlustbestätigung des Transportunternehmens zu melden. Die beschädigte Ware ist zu unserer Verfügung zu halten.

4.3   Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % sind zulässig. Ist eine größere Toleranz vereinbart oder branchenüblich, gilt diese Toleranz. Die Abrechnung richtet sich nach der tatsächlich gelieferten Menge. Der Käufer ist zur Annahme von Teilleistungen verpflichtet, sofern dies nicht im Einzelfall für ihn unzumutbar ist.

4.4   Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrags, jedoch nicht vor der Beibringung sämtlicher vom Käufer zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor der Klärung aller technischer Fragen. Sind Lieferfristen in Tagen angegeben, zählen nur die Werktage. Werktage sind alle Tage außer gesetzlichen Feiertagen, Sonntagen und Sonnabenden.

5. Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

5.1   Zahlungen haben innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf den Zeitpunkt des Geldeingangs bei uns bzw. der vorbehaltlosen Gutschrift auf unserem Konto an.

5.2   Wir sind nicht verpflichtet, eine Zahlung durch Scheck oder Wechsel zu akzeptieren; in jedem Fall erfolgt die Hingabe von Schecks und Wechseln lediglich erfüllungshalber. Die Hingabe führt nicht zu einer Stundung unserer Forderung. Die mit der Verwertung eines Schecks oder Wechsels verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

Erfolgt die Zahlung des Kaufpreises mit Zahlungsmitteln, die sich der Käufer durch Diskontierung eines Akzeptantenwechsels beschafft hat, so erlischt der Kaufpreisanspruch erst mit Einlösung des Wechsels durch den Käufer.

5.3   Stehen mehrere Forderungen gegen den Käufer offen und reicht eine Zahlung des Käufers nicht zur Tilgung sämtlicher Forderungen aus, so erfolgt die Tilgung nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 366 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch), selbst wenn der Käufer ausdrücklich auf eine bestimmte Forderung gezahlt hat.

5.4   Eine Aufrechnung bzw. Verrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur wegen von uns anerkannter, nicht bestrittener, entscheidungsreifer oder rechtskräftig festgestellter Rechtsansprüche des Käufers statthaft.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1   Alle von uns gelieferten Waren (im Folgenden auch "Vorbehaltsware" genannt) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung unserer sämtlichen, auch zukünftig erst entstehenden Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung.

6.2   Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für uns als Hersteller i.S.v. § 950 Bürgerliches Gesetzbuch, ohne dass hieraus eine Verbindlichkeit für uns erwächst. Bei Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des auf die Vorbehaltsware entfallenden Rechnungsendbetrags zu dem Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten oder umgebildeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung.

Für den Fall, dass Vorbehaltsware in der Weise mit beweglichen Sachen des Käufers verbunden oder vermengt wird, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Käufer uns hiermit schon jetzt sein Eigentum an der Gesamtsache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verbundenen bzw. vermengten Sachen. Wird Vorbehaltsware mit beweglichen Sachen eines Dritten dergestalt verbunden oder vermengt, dass die Sache des Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Käufer schon jetzt den ihm gegen den Dritten zustehenden Vergütungsanspruch in dem Betrag an uns ab, der dem auf die Vorbehaltsware entfallenden Rechnungsendbetrag entspricht.

Die durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermengung entstandene Sache (im folgenden "neue Sache" genannt) bzw. die uns zustehenden bzw. nach dieser Ziffer 6.2 zu übertragenden (Mit-)Eigentumsrechte an der neuen Sache sowie die gemäß dieser Ziffer 6.2 abgetretenen Vergütungsansprüche dienen in gleicher Weise der Sicherung unserer Forderungen wie die Vorbehaltsware selbst gem. Ziffer 6.1.

6.3   Der Käufer ist ermächtigt, die Vorbehaltsware bzw. die neue Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern. Der Käufer ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Forderungen aus solchen Weiterveräußerungsgeschäften nach Maßgabe der Ziffern 6.4 und 6.5 auf uns übertragen werden können.

6.4   Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware. Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht von uns gelieferter Ware, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Rechnungsendbetrages, der sich aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergibt. Bei der Veräußerung von Ware, die gem. Ziffer 6.2 oder den gesetzlichen Vorschriften über die Verbindung und Vermengung von Sachen in unserem Miteigentum steht, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseres Miteigentumsanteils.

6.5   Nimmt der Käufer Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten oder Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entspricht. Ziffer 6.4 Sätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.

6.6   Der Käufer ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache einzuziehen.

6.7   Wir können die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache gem. Ziffer 6.3 und die Ermächtigung zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen gem. Ziffer 6.6 bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Käufers sowie im Fall eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder in sonstigen Fällen beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigkeit des Käufers widerrufen. Im Falle des Widerrufs der Weiterveräußerungs- bzw. Einziehungsermächtigung ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer von der Forderungsabtretung an uns unverzüglich zu unterrichten und uns alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Außerdem ist er in diesem Falle verpflichtet, etwaige Sicherheiten, die ihm für Abnehmerforderungen zustehen, an uns herauszugeben bzw. zu übertragen.

6.8   Der Käufer ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung oder Gefährdung der Vorbehaltsware oder der für uns bestehenden, sonstigen Sicherheiten unverzüglich zu benachrichtigen.

6.9   Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware ausreichend gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zum Neuwert zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er bereits jetzt an uns ab.

6.10   Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigen, sind wir verpflichtet, übersteigende Sicherheiten nach unserer Auswahl auf Verlangen des Käufers freizugeben.

7. Mängelanzeige und Rechte des Käufers bei Mängeln

7.1   Bei einem Kauf oder einem Vertrag über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Waren, der jeweils für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, hat der Käufer Mängel jeglicher Art - ausgenommen verborgene Mängel - innerhalb von acht Werktagen nach der Ablieferung schriftlich zu rügen; ansonsten gilt die Ware als genehmigt. Verborgene Mängel sind innerhalb von acht Werktagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen; ansonsten gilt die Ware auch in Ansehung dieser Mängel als genehmigt.

7.2   Auf unser Verlangen hat der Käufer beanstandete Ware an uns oder einen von uns benannten Dritten einzusenden. Frachtkosten für die Einsendung werden nur erstattet, wenn die Einsendung auf unser Verlangen erfolgt.

7.3   Im Falle der Mangelhaftigkeit der Ware hat der Käufer ein Recht auf Nacherfüllung. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Käufer nach seiner Wahl vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

7.4   Soweit wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung - wegen eines Mangels zum Schadensersatz verpflichtet sind, ist diese Schadensersatzverpflichtung nach Maßgabe der Ziffer 8 beschränkt.

7.5   Etwaige Rückgriffsansprüche des Käufers gem. § 478 Bürgerliches Gesetzbuch bleiben unberührt. Soweit wir im Rahmen eines solchen Rückgriffs nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Schadensersatz verpflichtet sind, ist diese Schadensersatzverpflichtung nach Maßgabe der Ziffer 8 beschränkt.

7.6   Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der nicht vertragsgemäße Zustand zurückzuführen ist auf die Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürlichen Verschleiß oder auf vom Käufer oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand.

7.7   Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt - vorbehaltlich Satz 2 - ein Jahr. Bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche zwei Jahre.

8. Haftung

8.1   Wir haften entsprechend den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie in den Fällen zu vertretenden Unvermögens und zu vertretender Unmöglichkeit. Ferner haften wir für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, bei Übernahme einer Garantie sowie bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Verletzen wir im Übrigen mit einfacher Fahrlässigkeit eine vertragswesentliche Pflicht, d. h. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf sowie Pflichten, bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Kardinalpflicht), so ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. In allen anderen Fällen der Haftung sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis sowie wegen unerlaubter Handlung ausgeschlossen, so dass wir insoweit nicht für entgangenen Gewinn oder sonstigen Vermögensschäden des Käufers haften.

8.2   Die in dieser Ziffer 8 genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch für eine etwaige Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Käufer.

9. Einsatz in der Luft- und Raumfahrt sowie in Strahlungsbereichen

Unsere Produkte sind nicht für den Einsatz in den Bereichen Luft- und Raumfahrt sowie in Strahlungsbereichen bestimmt. In diesen Bereichen dürfen unsere Produkte nicht eingesetzt werden. Bei einem Verstoß des Käufers gegen die vorgenannte Regelung hat uns der Käufer von Schäden, Kosten und Forderungen freizustellen. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers wegen Mangelhaftigkeit unserer Produkte sind ausgeschlossen.

10. Werkzeuge

Unsere Werkzeuge, die zur Herstellung der Ware Verwendung finden, verbleiben auch dann in unserem Eigentum und sind auch dann nicht an den Käufer herauszugeben, wenn die Werkzeuge speziell für die Herstellung der Ware entwickelt bzw. hergestellt worden sind und/oder der Käufer nach den Vereinbarungen der Parteien die Kosten der Werkzeuge zu tragen hat. Dies gilt auch für den Zeitraum nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien. Wir werden speziell für die Herstellung der betreffenden Ware entwickelte bzw. hergestellte Werkzeuge nur mit Zustimmung des Käufers für Dritte verwenden.

11. Laufzeit und Beendigung von Dauerschuldverhältnissen

Handelt es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien um ein Dauerschuldverhältnis, so beträgt die Laufzeit dieses Dauerschuldverhältnisses 12 Monate. Die Laufzeit verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, sofern das Dauerschuldverhältnis nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der betreffenden Laufzeit gekündigt wird. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

12. Geheimhaltung

Jede Vertragspartei ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen, die ihr durch die Geschäftsbeziehung mit der anderen Partei bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Es besteht darüber Einverständnis, dass keine Partei das Eigentum oder sonstige Nutzungsrechte an solchen Informationen der jeweils anderen Partei aufgrund der Geschäftsverbindung oder sonst wegen konkludenten Verhaltens erwirbt. Mit der Geschäftsverbindung darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei geworben werden.

13. Schriftform, Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

13.1   Soweit in diesen Verkaufsbedingungen eine Schriftform vorgesehen ist, gilt diese auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.

13.2   Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Königstein im Taunus.

13.3   Sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist Königstein im Taunus ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebende Streitigkeiten. Wir sind berechtigt, anstelle des Gerichts des vorstehend vereinbarten Gerichtsstands jedes andere, gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.

13.4   Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

HINWEIS:

Daten der Käufer werden von uns EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist. Stand März 2020